Mietbedingungen1. Pflichten des Vermieters
1.Der Mietpreis besteht aus der Grundgebühr ( Tage /Stunden) und einer Gebühr für jeden gefahrenen Kilometer; die Höhe ist nebenstehend angegeben, die Kaution
beträgt mindestens 200 Euro in Bar, diese wird bei ordnungsgemäßer Fahrzeugrückgabe wieder zurück gegeben.
2.Das Fahrzeug ist bei selbstverschuldeten Unfällen des Mieters kasko-bzw. eigen-versichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von €1000,- Die
Begrenzung des Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug. Das Fahrzeug wird nur gegen Vorlage eines gültigen
Führerscheins und Personalausweises/Niederlassungserlaubnis herausgegeben. Ausweise die nicht in deutsch oder englisch zu lesen sind, haben keine Gültigkeit und
müssen dem Modell der Europäischen Union entsprechen.
a) Gebrauchstauglichkeit des Kfz
Der Vermieter überlässt dem Mieter das Kfz zum vertragsmäßigen Gebrauch.
b) Haftpflichtversicherung
Das Kfz Ist in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (im Folgenden: AKB) haftpflichtversichert. c) Wartung
Die Wartung des Kfz, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Kfz nicht möglich, beauftragt der
Vermieter eine Servicewerkstatt in der Nähe des Standorts des Kfz mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten.
d) Reparatur
Wird während der Anmietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Kfz zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis
zum Kostenbetrag in Höhe von 100,00 € (brutto) ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV dieser Mietbedingungen haftet.
2. Pflichten des Mieters
a) Pflicht zur Vorauszahlung des Mietzinses. Der Vermieter kann vor der Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises,
mindestens jedoch in Höhe von 400,00 € (brutto) verlangen. Auch nach der Übergabe des Kfz kann der Vermieter – weitere – Vorauszahlungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Endpreises verlangen.
b) Pflicht zur Zahlung der Treibstoffkosten
Den zum Betrieb des Kfz erforderlichen Treibstoff hat der Mieter zu zahlen.
c) Versagen des Wegstreckenzählers
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Kfz unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des
Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerstand nach einer Entfernung von 200 km pro Tag. Dem Mieter steht der
Nachweis offen, dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter
ohne dessen Zustimmung oder entgegen dessen Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
d) Führungsberechtigte
Das Kfz darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Verhalten des
jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrags gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
e) Obhutspflicht
Der Mieter hat das Kfz sorgsam zu behandeln und alle für dessen Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Er hat insbesondere die
Wartungsfristen einzuhalten und bei jedem Betanken des Kfz dessen Motorenöl und Kühlwasser zu kontrollieren und ggfs. nachzufüllen. Der Mieter hat das Kfz gegen
Diebstahl zu sichern, insbesondere ordnungsgemäß abzuschließen.
f) Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Kfz zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu
sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
g) Verhalten des Mieters bei Unfällen und ähnlichen Schäden
Bei Unfällen hat der Mieter sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht mit
Unfallskizze zu übergeben. Der Bericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der am Unfall Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge beinhalten. Der Mieter sowie der das Kfz berechtigt Führende dürfen keine Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten abgeben. Reparaturen am
Kfz dürfen nur vom Vermieter veranlasst werden. Diebstahl-, Wild- und Brandschäden sind vom Mieter sofort der Polizei sowie dem Vermieter anzuzeigen.
3. Haftung des Vermieters
Der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften, abgesehen von dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden
ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass das Kfz den Anforderungen des Ladeguts genügt (z.B. Sauberkeit, Desinfektion bei
Lebensmitteltransporten, gesetzliche Transport- und Zollbestimmungen u.a.).
4. Haftung des Mieters
a) Haftung nach allgemeinen Haftungsregeln. beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die
Schadensnebenkosten wie Wertminderung, Sachverständigen-, Abschlepp- und Mietausfallkosten. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut verursachte Schäden
(unabhängig davon, ob diese beim Vermieter und/oder Dritten entstehen).
b) Haftung bei Vereinbarung einer teilweisen Haftungsfreistellung
Der Mieter kann mit dem Vermieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts und unter Übernahme einer jeweils festzulegenden, verschuidensunabhängigen
Selbstbeteiligung eine teilweise Haftungsfreistellung vereinbaren. In einem solchen Fall ist der Mieter – ungeachtet seiner Pflicht zur &iung der von ihm mit dem Vermieter
jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung – insoweit von seiner Haftung für den von ihm zu vertretenden Schaden freigestellt, als dieser Schaden nach den Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vom Versicherungsschutz einer Vollkaskoversicherung umfasst ist (vgl. §§ 12,13 AKB). Im Übrigen haftet der Mieter
nach allgemeinen Haftungsregeln voll (vgl. Ziff. IV Abs. 1 dieser Mietbedingungen).
Eine vereinbarte teilweise Haftungsfreistellung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter
– den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder
– bei einem Unfall die Polizei nicht hinzuzieht oder
– bei einem Diebstahl-, Brand- oder Wildschaden die Polizei nicht hinzuzieht oder
– den Schaden durch die Nichtbeachtung der Abmessungen des Kfz bzw. der Durchfahrtshöhe oder -breite verursacht oder
– im Zeitpunkt des Unfalls infolge Alkohol- oder Drogenkonsums fahruntüchtig ist oder
– sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB).
– bis zum Tag der Fahrzeugrückgabe keine Schadensmeldung abgegeben wurde
c) Haftung des Mieters für Mietausfallschaden Der Mieter hat bei von ihm zu vertretenden Schäden des Kfz je Reparaturtag den für das Kfz jeweils vereinbarten
Tagesmietzins zu zahlen. Entsprechend hat der Mieter in den Fällen, In denen der Vermieter nach der Rechtsprechung lediglich die Kosten der Wiederbeschaffung eines
Ersatzfahrzeugs verlangen kann, für jeden von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungstag den für das Kfz jeweils vereinbarten Tagesmietzins zu
bezahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter durch die Reparatur des Kfz bzw. die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs kein oder ein
wesentlich geringerer (Mietausfall-) Schaden entstanden ist.
d) Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Mieter
Mehrere Mieter haften für alle Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
e) Abtretungen
Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Gehalts- oder 1,onstigen
Ansprüche gegen jetzige und zukünftige Arbeitgeber oder Drilte unwiderruflich an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
f) Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn
a. die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
b. das gemietete Kfz nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird oder
c. vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
g) Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Mietvertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
h) Salvatorische Kausel
Sollte eine Bestimmung des Mietvertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer
unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle
einer Lücke.
Gerichtsstand ist Ulm.